Ziel des Lehrgangs
Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, betriebliche Datenschutzbeauftragte zu bestellen, z.B. wenn mehr als neun Personen regelmäßig automatisiert – also mit Hilfe der IT – personenbezogene Daten verarbeiten.
An betriebliche Datenschutzbeauftragte werden hohe Anforderungen gestellt. Neben der persönlichen Zuverlässigkeit hat der Gesetzgeber auch die Fachkunde in Bezug auf den Datenschutz als Voraussetzung für die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz festgelegt.
Dauer des Lehrgangs
5 Tage
Zielgruppe
- Zukünftige und bereits bestellte betriebliche Datenschutzbeauftragte IT-Spezialisten, die als externe Datenschutzbeauftragte tätig werden wollen
- Führungskräfte und Mitarbeiter aus der Privatwirtschaft
Inhalte der Ausbildung
- IT-Sicherheit und Datenschutz: Vorgaben des Systemdatenschutzes, technisch-organisatorische Maßnahmen, Angemessenheit von Maßnahmen
- IT-Grundschutz des BSI, Informationssicherheits-Management, Zertifizierung
- Verschlüsselung von Informationen
- Sicherheit als strategische Aufgabe
- Grundlagen Datenschutzrecht, verfassungsrechtliche Grundlagen des Datenschutzes
- Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Rechtsvorschriften über den Datenschutz
- Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung
- Erlaubte Datenverarbeitungen
- Rechtliche Stellung der betrieblichen Datenschutzbeauftragten
- Workshop: Richtlinien für Internet und Email-Nutzung
- Die ersten 100 Tage als Datenschutzbeauftragte(r)
Unterrichtszeiten
Mo- Fr 08:30-16:00 Uhr
Zulassungsvoraussetzungen
Die Zuverlässigkeit liegt in der Person des Datenschutzbeauftragten als solchen begründet. Als zuverlässig im Sinne des Gesetzes gilt, wer aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften sowie seines Verhaltens geeignet ist, seine Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.
[spoiler]Ungeeignet sind also beispielsweise solche Mitarbeiter, die in der Vergangenheit bereits eine Verschwiegenheitspflicht verletzt haben. Bei „internen“ betrieblichen Datenschutzbeauftragten scheitert die notwendige (objektive) Zuverlässigkeit häufig an einer Interessenkollision. Eine solche liegt immer dann vor, wenn der betriebliche Datenschutzbeauftragte seine bisherige Funktion weiterhin ausübt und sich nun quasi selbst kontrollieren und überprüfen müsste.So seien hier etwa der Geschäftsführer, der IT-Leiter oder auch der Personalleiter genannt, die regelmäßig nicht als betriebliche Datenschutzbeauftragte in Frage kommen.[/spoiler]
Förderungen
Bei Erfüllung bestimmter Kriterien ist eine Förderung durch verschiedene Stellen (BFD, WeGebAU, Bundesagentur für Arbeit usw.) möglich
Bei Fragen zur Förderung, kannst Du Dich gern mit uns in Verbindung setzen. Wir beraten Dich gern.
Kosten
auf Anfrage
Abschluss
Teilnehmerzertifikat SAW- Bildungszentrum
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